kult\urstoff

Verein Kulturstoff

STATUTEN

1. NAME UND SITZ

Unter dem Namen "Verein Kulturstoff" besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Der Sitz des Vereins ist Luzern, LU.

2. ZWECK

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kulturlebens in den Bereichen Literatur, Musik, darstellende und bildende Kunst sowie Durchführung damit zusammenhängender Projekte.

Der Verein ist gemeinnützig tätig, er erstrebt keinen Gewinn.

3. MITTEL

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen 
  • Gönnerbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

4. MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Jahresbeiträge für die Mitglieder werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ein Vereinsaustritt ist auf Ende des Kalenderjahres möglich.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

5. ORGANISATION

Die Organe des Vereins sind: 

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

5.1 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden durch einen Beschluss des Vorstandes.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder zugestellt. Einladungen per E-Mail sind gültig.

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle für eine Dauer von zwei Jahren
  • Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über Änderungen der Statuten

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Mitgliederversammlungen können in Ausnahmefällen auch online abgehalten werden.

5.2 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

5.3 REVISIONSSTELLE

Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung des Vereins und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

6. HAFTUNG

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen (Art. 75a, ZGB).

7. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Ein aus der Liquidation sich ergebender Überschuss ist an eine ähnliche Institution zu überweisen.


INKRAFTTRETEN

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 30. Juni 2025 angenommen worden, und treten ab sofort in Kraft.

Luzern, den 30. Juni 2025

Leo Bachmann (Vereinspräsident) 

Max Fischer (Vizepräsident)